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Über uns Ganztagsschule Samstagsschule
über uns


チューリチE��日本人学校


 


STATUTEN
VEREIN JAPANISCHE SCHULE IN ZÜRICH

 

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Japanische Schule in Zürich" und hat seinen Sitz in Uster.

2. Zweck

  1. Hauptzweck des Vereins ist es, für die Kinder japanischer Staatsangehöriger, die in und um den Kanton Zürich wohnen, eine japanische Ganztagesschule einzurichten sowie ergänzend Unterricht mit Schwergewicht in japanischer Sprache anzubieten. Zudem soll der Verein eine Samstagsschule《Hoshuko》für Schüler betreiben, welche keine japanische Ganztagsschule besuchen und welche eine auf die japanische Sprache ausgerichtete Zusatzausbildung erhalten sollen.
  2. Die Möglichkeiten für Schüler ohne japanische Staatsangehörigkeit, sich in die Ganztagsschule einschulen oder transferieren zu lassen, werden in Kapitel 3, Abschnitt 1 der “Regeln für die Ganztagsschulverwaltung” im Einzelnen festgelegt.
  3. Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Ziele.

3. Stimmrecht und Beschlussfassung

Der Beschluss der Vereinsversammlung gilt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des zwingenden Rechts, endgültig.

4. Mitgliedschaft

  1. Alle natürlichen und juristischen Personen, die willens sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern, können ihm als Mitglied beitreten.
  2. Soll ein Kind eines Expatriates eines Unternehmens mit Sitz oder Ursprung in Japan, in die Schule aufgenommen werden (Ganztags- oder Samstagsschule, mit Ausnahme von Auszubildenden, die sich weniger als ein Jahr in der Schweiz aufhalten möchten), so wird vorausgesetzt, dass das Unternehmen oder der Expatriate sowohl ①Mitglied des Vereins, als auch ②das Unternehmen (oder der Expatriate, wenn das Unternehmen keinen Sitz in der Schweiz hat) Mitglied des Japanischen Wirtschaftsverbands in Zürich《Zürich Nihon Shôkôkai》ist.
  3. Das Unternehmen oder der Expatriate, welcher Mitglied des Vereins wird, muss die festgelegte Eintrittsgebühr und den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichten.
  4. An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine einzelne Stimme mit gleicher Stimmkraft.
  5. Die Mitgliedschaft besteht während der ganzen Dauer des Bestehens des Vereins, sofern sie nicht gemäss eines Erlöschungsgrundes gemäss Titel 6 dieser Statuten vorzeitig erlischt.

5. Besondere Mitglieder

Aus Japan entsandte Lehrerkräfte sind besondere Mitglieder des Vereins. Sie haben weder das Recht zur Teilnahme an der Vereinsversammlung noch ein Stimmrecht.

6. Austritt und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    (1)durch Austritt: Das Mitglied kann mit einer schriftlichen Erklärung seinen Austritt
         bekanntgeben.
    (2)durch Austritt des Mitglieds aus der Handelskammer in Zürich.
    (3)durch Austritt des Arbeitsgebers eines Expatriates aus der Handelskammer in Zürich.
    (4)durch Ausschluss: Mit Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied in den folgenden Fällen
         ausgeschlossen werden.
         ·Wenn es den Zielen des Vereins entgegenwirkt, dem Verein Schaden zufügt oder
           seinen guten Ruf beeinträchtigt.
         ·Wenn es mehr als ein Jahr seit der letzten Kontaktaufnahme durch den Verein
           keinen Kontakt mit dem Verein aufgenommen hat.

  2. Unabhängig vom Grund des Erlöschens der Mitgliedschaft werden bereits entrichtete Mitgliederbeträge nicht zurückerstattet.

7. Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Eintrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge wird in einer durch die Vereinsversammlung genehmigten Beitragsverordnung festgesetzt.

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(1)die Vereinsversammlung
(2)der Vorstand
(3)die Rechnungsrevisoren
(4)die Ratgeber

9. Vereinsversammlung

  1. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie fällt sämtliche Entscheide, die nicht durch die vorliegenden Statuten einem anderen Organ übertragen wurden.
  2. Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt.
  3. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies für nötig erachtet, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag auf Einberufung einer Vereinsversammlung an den Vorstand richtet. Der Antrag muss die zu beschliessenden Traktanden enthalten.
  4. Die Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung wird mindestens eine Woche im Voraus schriftlich oder per E-Mail den Mitgliedern zugestellt. In der Einladung sind sämtliche Traktanden zu nennen, die an der Versammlung zu beschliessen sind.
  5. Wenn eine ausserordentliche Vereinsversammlung per E-Mail einberufen wird, muss der Vorstand die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus per E-Mail über die Durchführung der Vereinsversammlung benachrichtigen, sowie ihnen die zur Meinungsbildung erforderlichen Erklärungsunterlagen zustellen.

10. Kompetenzen der Vereinsversammlung

  1. Insbesondere die folgenden Geschäfte unterstehen dem Beschluss der Vereinsversammlung:
    (1) Revision der Statuten.
    (2) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren.
    (3) Zustimmung zur Ernennung von Ratgebern.
    (4) Revision der Beitragsverordnung.
    (5) Genehmigung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
    (6) Beschlussfassung über geplante Aktivitäten und über den Rechnungsvoranschlag.
    (7) Auflösung des Vereins.
    (8) Verwendung des Vereinsvermügens.
    Der Rechnungsabschluss und der Rechnungsvoranschlag bedürfen zudem der
    Genehmigung des "Japanischen Wirtschaftsverbands in Zürich"《Zürich Nihon Shôkôkai》.
  2. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Statutenänderungen oder für die Auflüsung des Vereins ist dagegen eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich.
  3. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstandspräsidenten oder von einem durch den Präsidenten bezeichneten Vorstandmitglied geleitet.

11. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und mehreren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Präsident wird vom Vorstand gewählt. Der Präsident ernennt den Vizepräsidenten.
  3. Der Präsident des Vorstandes vertritt den Verein und leitet das Tagesgeschäft. Der Vizepräsident trifft die angemessenen Massnahmen der Geschäftsführung, wenn der Vorstand beschliesst, dass der Präsident aufgrund von unvorhergesehenen Umständen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
  4. Der Direktor der Schule gehürt in seiner Eigenschaft dem Vorstand an. Die Übrigen Vorstandsmitglieder werden vor der Vereinsversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt jeweils ein Jahr. Einer Wiederwahl steht jedoch nichts im Wege.
  5. Fällt ein Vorstandmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein provisorisches Vorstandsmitglied wählen.
  6. Der Vorstand ist für die Abwicklung aller notwendigen Vereinsgeschäfte zuständig.
  7. Der Vorstand entscheidet per Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident des Vorstandes durch Abgabe eines endgültigen Stichentscheides.
  8. Der Vorstand kann zur Erledigung der täglichen Geschäfte ein Sekretariat einrichten.

12. Vertretung des Vereins

  1. Der Präsident des Vorstands vertritt den Verein gegenüber Dritten.
  2. Bei Bedarf kann der Vorstand mittels Vorstandsbeschluss zusätzlich zum Präsidenten ein Vorstandsmitglied bestimmen, welches den Verein durch Beschluss vertritt.

13. Rechnungsrevisoren

  1. Die Vereinsversammlung wählt einen Rechnungsrevisor. Betreffend Amtsdauer und Ernennung von provisorischen Revisoren gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Vorstandsmitglieder.
  2. Der Rechnungsrevisor darf nicht dem Vorstand angehören.
  3. Der Rechnungsrevisor überprüft die korrekte Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten und legt der Vereinsversammlung einen Bericht über seine Feststellungen vor.

14. Ratgeber

  1. Ranghöchster Ratgeber ist der Botschafter Japans in der Schweiz.
  2. Der Verein kann mit Zustimmung der Vereinsversammlung weitere Ratgeber beiziehen, die dem Vorstand und anderen Organen des Vereins bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Bedarf beratend zur Seite stehen.
  3. Die Ratgeber können den Verein nicht gegenüber Dritten vertreten.

15. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

16. Spenden

Die Vereinsmitglieder und der Vorstand sind gehalten, sich im Interesse der Vereinsziele um den Erhalt von Spenden zu bemühen.

17. Auflösung

  1. Der Verein wird durch Beschluss der Vereinsversammlung aufgelöst.
  2. Das restliche Vermögen des Vereins muss einer Körperschaft übergeben werden, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt. Die Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
 
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